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Hintergründe zur RiesterRente

 

Durch die Kürzung des Leistungsniveaus der gesetzlichen Rente und die grundsätzliche Heraufsetzung des Rentenzugangsalters auf 67 Jahre sind zusätzliche Versorgungslücken bei der Altersvorsorge entstanden.

Diese sollen und können u. a. durch die staatlich geförderte RiesterRente geschlossen werden. Daher fördert der Gesetzgeber seit 2002 durch Zulagen bzw. Sonderausgabenabzug diese Form der Altersvorsorgeverträge.

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Gesetzliche Anforderungen an eine private RiesterRente

 

RiesterRenten Verträge werden begünstigt, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Rentenbeginn nicht vor Vollendung des 62. Lebensjahrs

  • Geschlechtsneutrale Tarife - so genannte "Unisex-Tarife"

  • mindestens Garantie der eingezahlten Beiträge

  • Verteilung der Abschluss- und Vertriebskosten auf fünf Jahre

  • Übertragbarkeit des Vertrages gesetzlich ausgeschlossen

  • Lebenslange Rente oder Auszahlplan mit Restverrentung ab dem 85. Lebensjahr

Bei einer schädlichen Verwendung der RiesterRente müssen Zulagen und ein eventuell gewährter Steuervorteil zurückgezahlt werden. Eine schädliche Verwendung liegt in folgenden Fällen vor:

  • Kündigung des Riester Vertrages (nicht betroffen ist jedoch die Übertragung des vorhandenen Kapitals auf einen anderen Anbieter)

  • Volle Kapitalauszahlung zum Ende der Versicherungsdauer

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Wer gehört zum förderberechtigten Personenkreis?

Die besondere Förderung der RiesterRente können folgende Personengruppen erhalten:

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1. Unmittelbar Förderberechtigte: 

  • Pflichtversicherte in der Deutschen Rentenversicherung (insbesondere Arbeitnehmer einschließlich der Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes; rentenversicherungspflichtige Selbstständige) und Gleichgestellte (z.B. Bezieher von ALG1/2).

  • Beamte, Richter, Berufs-/Zeitsoldaten 

  • Versicherungspflichtige nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte

  • Geringfügig Beschäftigte (sog. Minijobber / 450-EUR-Arbeitsverhältnisse), sofern sie in der Deutschen Rentenversicherung pflichtversichert sind (Arbeitsverhältnisse mit Beginn ab 2013) oder zur Pflichtversicherung optiert haben (Arbeitsverhältnisse mit Beginn vor 2013).

  • Kindererziehende (in der Kindererziehungszeit)

  • Personen, die eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, voller Erwerbsminderung oder eine Versorgung wegen Dienstunfähigkeit beziehen, sofern der Renten- oder Versorgungsbezieher unmittelbar vor dem Bezug der Rente pflichtversichert war bzw. vor dem Bezug der Versorgung Empfänger von Besoldung oder Amtsbezügen war und das 67. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

 

2. Mittelbar Förderberechtigte:

  • Ein Ehegatte / eingetragener Lebenspartner, der nicht selbst Begünstigter ist, kann die staatliche Altersvorsorgezulage erhalten, wenn er von seinem Ehegatten,
    der Begünstigter ist, nicht dauernd getrennt lebt, die Ehegatten ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der EU oder einem EWR-Staat haben, für ihn eine eigene „Riester-Rente“ besteht und er - ab 2012 - für diese mindestens 60 € jährlich zahlt (zulageberechtigter Ehegatte). Dies gilt aufgrund einer Gesetzesänderung vom 19.07.2013 - rückwirkend für alle offenen Steuerveranlagungen ab 2001 - auch für eingetragene Lebenspartner.

 

3. Nicht Förderberechtigte

  • Selbstständige und Pflichtversicherte in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung.

  • Geringfügig Beschäftigte (sogenannte 450-EUR Arbeitsverhältnisse), die zur Versicherungsfreiheit in der Deutschen Rentenversicherung optiert haben (Arbeitsverhältnisse mit Beginn ab 2013) oder die auch vor 2013 versicherungsfrei in der Deutschen Rentenversicherung waren und bleiben.

  • Pflichtversicherte in einer ausländischen gesetzlichen Rentenversicherung.

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Grundsätze zur staatlichen Förderung der Beiträge

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Der Staat gewährt jedem Förderberechtigten für seine Beiträge eine Grund- und gegebenenfalls Kinderzulage. Bei gemeinsam veranlagten Ehegatten / eingetragenen Lebenspartnern wird für einen zweiten eigenständigen Vertrag ebenfalls eine Zulage gewährt.

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Förderung durch Zulagen

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Der Staat gewährt jedem Förderberechtigten für Beiträge zu höchstens zwei Altersvorsorgeverträgen eine Grund- und gegebenenfalls Kinderzulage:

  • die Grundzulage von 175 EUR erhält jede förderberechtigte Person (Erhöhte Grundzulage für Berufseinsteiger bis 25 Jahre im ersten Jahr von 354 EUR)

  • die Kinderzulage von 185 EUR wird für jedes Kind, für das Kindergeld gezahlt wird, gewährt (Erhöhte Zulage für ab 2008 geborene Kinder von je 300 EUR).

Die Zulagen werden dem Altersvorsorgevertrag unmittelbar gutgeschrieben.

Die vollen staatlichen Zulagen werden gewährt, wenn der erforderliche Mindesteigenbeitrag aufgewendet wird.

Dieser beträgt seit 2008 4 % des rentenversicherungspflichtigen Bruttoeinkommens des Vorjahres bzw. der bezogenen Besoldung des Vorjahres, höchstens jedoch 2.100 EUR abzüglich der Grund- und Kinderzulagen. Wird weniger als der Mindesteigenbeitrag gezahlt, wird die staatliche Zulage nur anteilig gewährt.

Eine Mindesthöhe von jährlich 60 EUR (sogenannter Sockelbeitrag) muss auch dann aufgebracht werden, wenn sich nach rechnerischer Ermittlung des Mindestbeitrages ein kleinerer Betrag ergibt.

Mittelbar Förderberechtigte (nicht rentenversicherungspflichtige Ehegatten / eingetragene Lebenspartner eines unmittelbar Förderberechtigten) müssen pro Kalenderjahr einen Mindestbeitrag von 60 EUR leisten, um Zulagen zu erhalten. Zahlen sie weniger als 60 EUR besteht kein Anspruch auf Zulagen. Die volle Zulage wird mittelbar Förderberechtigten nur gewährt, sofern der unmittelbar zulageberechtigte Ehegatte /eingetragene Lebenspartner den Mindestbeitrag für das Kalenderjahr geleistet hat.

Die Zulage wird nur auf Antrag gewährt. Der Zulagenberechtigte kann die Allianz bevollmächtigen, die Zulagen für ihn zu beantragen. Für den Kunden entfällt damit die Notwendigkeit der jährlichen Antragstellung.

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Förderung durch Sonderausgaben-Abzug

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Der unmittelbar Förderberechtigte kann den Gesamtbeitrag, den er und ggf. sein mittelbar förderberechtigter Ehegatte bzw. eingetragene Lebenspartner für Riester-Renten aufwendet (zuzüglich Zulagen) bis zum Betrag von 2.100 EUR (2.160 EUR, wenn der Ehegatte bzw. eingetragene Lebenspartner mittelbar förderberechtigt ist), im Rahmen der Einkommensteuer-Veranlagung als Sonderausgaben geltend machen. Daraus kann sich eine zusätzliche Steuerersparnis ergeben, die ihm von seinem Finanzamt erstattet wird.

 

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Grundsätze zur steuerlichen Behandlung der Leistungen

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Die Leistungen aus der RiesterRente sind als sonstige Einkünfte mit dem individuellen Steuersatz zu versteuern (dieser ist im Rentenbezug meist niedriger als im Erwerbsleben).

Bei einer schädlichen Verwendung sind die Zulagen und eventuelle Steuervorteile zurückzuzahlen. Soweit Leistungen auf nicht geförderten Beiträgen beruhen, sind lediglich die darin enthaltenen Erträge und Wertsteigerungen zu versteuern: Renten unterliegen mit dem Ertragsanteil, Kapitalzahlungen mit dem (hälftigen) Wertzuwachs der Einkommensteuer.

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Muss ich die staatlichen Förderbeträge auch zurückzahlen, wenn ich eine Abfindung für meine Rente bekomme?

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Die lebenslange Auszahlung kleiner Rentenbeträge bedeutet einen unverhältnismäßig großen Aufwand. Deshalb dürfen Kleinbetragsrenten bereits zu Beginn der Auszahlungsphase abgefunden werden, ohne dass die Förderbeträge zurückgefordert werden. Kleinbetragsrenten sind Monatsrenten, die geringer sind als ein Prozent der "Bezugsgröße in der Sozialversicherung", die es in den Ausprägungen "Bezugsgröße West" (für die "alten Bundesländer") und "Bezugsgröße Ost" (für die "neuen Bundesländer") gibt. Bei der Prüfung werden alle bei der Allianz bestehenden Riesterrenten zusammengerechnet. Ist der Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt der Abfindung ins EU/EWR-Ausland gezogen gilt die "Bezugsgröße West".

 

 

Eigenheimrentengesetz ("Wohn-Riester")

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Durch das Eigenheimrentengesetz wurde über die Altersvorsorge hinaus der Kauf bzw. Bau oder die Entschuldung einer als Hauptwohnsitz selbstgenutzten Wohnimmobilie (innerhalb EU) in die Förderung einbezogen.

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Entnahmemöglichkeiten bei RiesterRenten

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Ab dem 01.01.2014 kann ein Kunde bei RiesterRenten während der Ansparphase das geförderte Altersvorsorgekapitals förderunschädlich in vollem Umfang oder - wenn das verbleibende geförderte Restkapital mindestens 3.000 € beträgt - teilweise für folgende Zwecke entnehmen:

  • Für den Kauf bzw. Bau einer selbstgenutzten Wohnimmobilie im EU- / EWR-Raum, die als Hauptwohnung genutzt wird. Eine Entnahme ist auch für den Erwerb von Pflicht-Geschäftsanteilen an einer eingetragenen Genossenschaft für die Selbstnutzung einer Genossenschaftswohnung im EU-/ EWR-Raum möglich. Die Entnahme muss in zeitlichem Zusammenhang mit der Fälligkeit des Kaufpreises oder den Herstellungskosten stehen. Bei einer Teilentnahme muss der Entnahmebetrag mindestens 3.000 € zur Tilgung eines Darlehens betragen, wenn damit eine selbstgenutzte Wohnimmobilie im EU-/ EWR-Raum, die als Hauptwohnsitz dient bzw. ein Geno-Plichtgeschäftsanteil (vgl.oben) finanziert wurde / wird.

  • Für die Finanzierung eines barrierereduzierdenden Umbaus einer Wohnung, wenn das dafür entnommene Kapital mindestens 20.000 € (bei einer Entnahme innerhalb von 3 Jahren nach der Anschaffung bzw. Herstellung der Wohnung 6.000 €) beträgt und zu mindestens 50% auf Maßnahmen entfällt, die den Vorgaben der DIN 18040 Teil 2, Ausgabe September 2011 entsprechen. Der verbleibende Teil der Kosten muss ebenfalls der Reduzierung der Kosten diesen; die zweckgerechte Verwendung muss durch einen Sachverständigen bestätigt werden. Für die Umbaumaßnahmen dürfen keine Zuschüsse beantragt werden; auch eine Förderung durch steuerliche Vorschriften (§ 33 bzw. § 35a EStG ist unzulässig und muss schriftlich bestätigt werden.

     

RiesterDarlehen

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Zu den begünstigen Anlageprodukten gehören auch zertifizierte Bausparverträge und Darlehensverträge für die Anschaffung und den Bau von selbstgenutzten Immobilien oder Genossenschaftsanteilen*. Die staatliche Förderung entspricht dabei den bekannten Zulagen und der ggf. zusätzlichen Steuerersparnis.

Auf dem Riestermarkt werden  folgende Produkte angeboten:

  • RiesterDarlehen: Hierbei handelt es sich um ein Baudarlehen, bei dem die Tilgungen mit Zulagen und ggf. Steuerersparnis steuerlich gefördert werden.

  • RiesterRente mit Zusage auf RiesterDarlehen: Dem Zulagenberechtigten wird bei Vertragsabschluss zugesagt, dass er bei späterer Bau- oder Kaufabsicht ein riestergefördertes Darlehen erhält.

  • RiesterBausparvertrag: Die Riesterförderung wird für Beiträge in der Ansparphase und Tilgungen bei späterer Inanspruchnahme des Darlehens gewährt.

  • Vorausdarlehen mit RiesterBausparvertrag: Der Zulagenberechtigte erhält ein Darlehen, dass zum Ende der Laufzeit einem RiesterBausparvertrag getilgt wird (Kombi-Vertrag).

*Genossenschaftsanteile werden von der Allianz Baufinanzierung nicht finanziert.

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Nachgelagerte Besteuerung

 

Das Prinzip der nachgelagerten Besteuerung gilt auch für WohnRiester. D. h. geförderte Tilgungsleistungen für RiesterDarlehen und Entnahmen aus RiesterRenten, mit denen eine begünstigte Wohnimmobilie finanziert, entschuldet oder ein barrierereduzierende Umbau bezahlt wurde, sind zunächst in einem sog. "Wohnförderkonto" festzuhalten und mit jährlich 2 % bis zum Ablauf des Jahres aufzuzinsen, in dem die vertraglich vereinbarte Auszahlungsphase beginnt. Der dann erreichte Kontostand gilt als nachgelagert zu versteuernder Ertrag. Die Besteuerung kann wahlweise laufend oder einmalig erfolgen.

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Aufgabe der Selbstnutzung einer Immobilie

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Gibt der Förderberechtigte dauerhaft seine Wohnimmobilie auf, muss das Wohnförderkonto sofort versteuert werden.

Erwirbt der Förderberechtigte beispielsweise eine andere selbstgenutzte Immobilie oder geht die Wohnimmobilie im Todesfall innerhalb eines Jahres auf den überlebenden Ehegatten / eingetragenen Lebenspartner über, ist das Wohnförderkonto nicht zu versteuern.

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Besonderheiten bei Hartz-IV-Aufstockern

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Im Rahmen der sogenannten „Aufstockungsmöglichkeit“ können Personen bzw. Familien, deren Haushaltseinkommen unter den Bedarfssätzen des Arbeitslosengelds II („Hartz IV“) liegt, ergänzend zu ihren regulären Einkünften ALG II beantragen.

Bei der Ermittlung des anrechenbaren eigenen Einkommens kann gem. § 11 SGB II der Mindesteigenbetrag für geförderte Altersvorsorgeverträge abgezogen werden.

Der ALG-II-Aufstockungsbetrag steigt entsprechend, so dass der Mindesteigenbeitrag für die Riester-Rente quasi aus der höheren staatlichen Leistung finanziert wird.

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Besonderheiten bei Beamten

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Sowohl rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer als auch Beamte können die Altersvorsorgezulage erhalten. Bei Rentenversicherungspflichtigen genügt dafür der Abschluss eines zertifizierten Vertrags mit einem entsprechenden Anbieter sowie die Leistung bestimmter Mindestbeiträge.

Beamte müssen zusätzlich gegenüber ihrem Dienstherrn ausdrücklich darin einwilligen, dass dieser ihre Gehaltsdaten an die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV) übermittelt. Wird diese Einwilligung nicht innerhalb einer bestimmten Frist erteilt, verfällt der Anspruch auf Altersvorsorgezulage endgültig.

Das Einkommensteuergesetz sieht eine Zwei-Jahres-Frist für die Erteilung dieser Einwilligung vor.






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